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Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege im Zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Nach der Definition ist klar: Die Behandlungspflege umfasst Maßnahmen, für die medizinische Vorkenntnisse notwendig sind und die demzufolge nicht jeder pflegende Angehörige zuhause allein vornehmen kann. Und es sind Maßnahmen, die auch nur vorübergehend notwendig sein können – etwa nach einer Operation, bei einer Krebstherapie oder einer zeitweiligen und plötzlichen Verschlimmerung einer Krankheit.

Auch wenn der Patient nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend das Bett hüten muss, kann eine Behandlungspflege notwendig sein. Für diese Pflegeleistung benötigen Betroffene dementsprechend keinen Pflegegrad. Allein der Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Notwendigkeit und stellt für die Behandlungspflege ein Rezept aus. Daraufhin können examinierte Pflegekräfte ins Haus kommen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernimmt.

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt und Krankenkassen überprüfen, ob die Maßnahme notwendig ist. Zeitlich gelten folgende Regelungen:

  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).

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